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Strafrechtliche Sanktionen

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Strafrechtliche Sanktionen schärfen

Produkt- und Markenpiraterie ist hochgradig kriminell. Trotz der formellen Strafbarkeit der vorsätzlichen Verletzung des geistigen Eigentums ist das Geschäft mit Fälschungen wohl die in Deutschland meist unterschätzte Form der Kriminalität. Immer noch halten viele den Kauf einer Fälschung – und damit auch den Handel mit diesen Waren – für ein „Kavaliersdelikt“ Das mag daran liegen, dass die Hintermänner der Produkt- und Markenkriminalität meist genauso unsichtbar bleiben, wie ihre Opfer und die durch sie verursachten Schäden.

Nach Auskunft von INTERPOL wird durch den Handel mit Fälschungen der internationale Terrorismus finanziert. In Asien ist das Geschäft mit Fälschungen fest in der Hand mafioser „Triaden“, die nach Schätzungen mehr als zwei Drittel des weltweiten Handels mit diesen Waren kontrollieren. Die leider nach wie vor populären, grenznahen Fälschermärkte werden von Banden kontrolliert, die auch im Menschen- und Drogenhandel aktiv sind. Gepanschte Weine, gefälschte Lebensmittel werden von Kriminellen in den deutschen Handel verschoben. Durch den Kauf gefälschter Produkte werden letztlich Straftaten im In- und Ausland subventioniert.

Kriminalität kann nur mit dem Strafrecht wirkungsvoll bekämpft werden. Deshalb sind wirksame strafrechtliche Sanktionen dringend geboten, um die begrenzten zivilrechtlichen Rechte zu ergänzen. Zwar ist die vorsätzliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten auch heute schon verboten. Die einschlägigen Strafnormen sind aber lediglich über das sog. „Nebenstrafrecht“ in unterschiedlichen Spezialgesetzen zum gewerblichen Rechtsschutz, z. B. im Markengesetz, geregelt. Dies führt dazu, dass die Regelung praktisch kaum Anwendung finden. Fast 90 Prozent der vom deutschen Zoll beschlagnahmten Ware verstößt gegen das Markenrecht. Bei über 2400 Verdächtigen im Jahr 2007 wurden allerdings nur gut 100 überhaupt verurteilt und kamen überwiegend mit Geldstrafen davon. Gerade einmal 7 Freiheitsstrafen wurden verhängt – alle auf Bewährung.

Dies zeigt: Heute stehen die wirtschaftlichen Vorteile der Herstellung und des Handels mit Plagiaten in keinem Verhältnis zum Risiko, das die Täter eingehen. Der gebotene grundgesetzliche Eigentumsschutz läuft leer. Der Markenverband setzt sich deshalb dafür ein, Marken- und Produktpiraterie aus der „Unsichtbarkeit“ des Nebenstrafrechts in das Strafgesetzbuch zu überführen. Dabei kommt es vor allem darauf an, Mindeststrafen von sechs Monaten Freiheitsentzug vorzusehen. Die bestehende Höchststrafe von 5 Jahren, die nicht zur Anwendung kommt, hat keinerlei abschreckende Wirkung. Außerdem sollte der Katalog der schweren Fälle nach dem Vorbild des Betrugs erweitert werden auf die Fallgruppen gewerbsmäßige sowie fortgesetzte Begehung und auch Begehung als Mitglied einer Bande sowie unter Herbeiführung von großen Vermögensverlusten. Dies wäre ein wichtiger Beitrag zur besseren Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie.

 

 


Ansprechpartner: RA Dr. jur. Alexander Dröge, Leiter Recht & Verbraucherpolitik, Finanzen & Controlling

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