Zivilrechtliche Sanktionen bei Schutzrechtsverletzungen

Zivilrechtliche Sanktionen bei Schutzrechtsverletzungen

Dem Rechteinhaber stehen umfangreiche rechtliche Instrumente zur Verfügung, um eine Verletzung seiner Schutzrechte zu unterbinden, rechtsverletzende Produkte aus dem Verkehr zu ziehen und Auskunft über Umfang und Ertrag aus einer Verletzung sowie Schadensersatz zu erlangen:

Unterlassung

Der Rechteinhaber hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer, wenn dieser rechtsverletzende Produkte bereits angeboten oder vertrieben hat oder wenn Angebot oder Vertrieb auch nur konkret zu befürchten sind. Der Unterlassungsanspruch ist nicht schon dann erfüllt, wenn der Verletzer die Verwertung der Produkte einstellt, sondern erst wenn er eine Unterlassungserklärung abgibt; falls die Verletzung bereits erfolgt ist und nicht nur droht, muss er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei erneutem Verstoß verpflichten. Der Unterlassungsanspruch kann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Eine einstweilige Verfügung erlässt ein Gericht auf Antrag des Rechteinhabers innerhalb von Tagen oder – im Idealfall – Stunden.

Vernichtung, Rückruf

Auf Verlangen des Rechteinhabers muss der Verletzer rechtswidrig hergestellte Produkte und Vorrichtungen zu deren Herstellung vernichten. Der Rechteinhaber kann auch verlangen, dass der Verletzer Produkte, die er bereits weitervertrieben hat, zurückruft und endgültig aus den Vertriebswegen entfernt.

Auskunft

Der Verletzer muss Auskunft über Lieferanten, gewerbliche Abnehmer, Stückzahlen und Preise der rechtswidrig hergestellten Produkte erteilen. Diese Auskunft dient dem Rechteinhaber dazu, Vertriebswege der Produkte bis hin zu deren Quelle aufzudecken. Der Rechteinhaber kann diese Auskunft grundsätzlich auch von Dritten verlangen, die die Produkte in gewerblichem Umfang besessen, nachgefragt oder sich an deren Herstellung oder Vertrieb beteiligt haben. Dadurch sehen sich auch Internetprovider Auskunftsansprüchen ausgesetzt. Betrifft die Auskunft Telekommunikations-Verkehrsdaten, muss der Rechteinhaber zusätzlich eine besondere richterliche Anordnung erwirken. Bei offensichtlicher Rechtsverletzung kann der Auskunftsanspruch gegen Verletzer und Dritte im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.

Um seinen Schaden zu berechnen, kann der Rechteinhaber vom Verletzer Auskunft über den Umsatz und Gewinn verlangen, den dieser mit den rechtsverletzenden Erzeugnissen erzielt hat.

Vorlage und Besichtigung

Wenn eine Rechtsverletzung wahrscheinlich ist, ohne festzustehen, kann der Rechteinhaber den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage von Urkunden oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, um sich über die Rechtsverletzung Gewissheit zu verschaffen. Ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Verletzer gewerblich handelt, erstreckt sich die Vorlagepflicht auf Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Vorlageansprüche kann der Rechteinhaber auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen.

Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen kann sich der Rechteinhaber bei gewerblichen Rechtsverletzungen auch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs vorlegen lassen.

Schadensersatz

Seinen Schadensersatzanspruch kann der Rechteinhaber auf unterschiedliche Weise berechnen. Im wesentlichen - der eigentliche Schaden des Verletzten ist meist kaum zu berechnen - hat er die Wahl zwischen dem Betrag einer fiktiven, marktüblichen Lizenzgebühr, die der Verletzer für die Nutzung des Schutzgutes hätte leisten müssen, und dem Gewinn, den der Verletzer aus der Nutzung des Schutzgutes erzielt hat. Zur Berechnung des Gewinns sind Gemeinkosten des Verletzers nicht in Ansatz zu bringen.