Wettbewerbsrecht / Unfaire Geschäftspraktiken

Das Wettbewerbsrecht ist von wesentlicher Bedeutung für die Arbeit des Markenverbandes, denn fairer und freier Wettbewerb sind die Grundlage für den wirtschaftlichen Erfolg seiner Mitgliedsunternehmen. Markenorientierte Unternehmen sind in hohem Maße innovationsgetrieben und besonderen Qualitätsstandards verpflichtet. Hiermit erarbeiten sie sich Wettbewerbsvorteile, mit denen sie in fairen und freien Märkten einen entsprechenden Erfolg beim Kunden erzielen können. Wettbewerbsverzerrungen, gleich welchen Ursprungs, sind jedoch geeignet, diese Parameter des Markterfolgs zu verändern. Nicht mehr Leistung, Qualität, Preis und Innovation sind prägend, sondern wettbewerbsfremde Faktoren wie beispielsweise Monopolstellungen, staatliche Zuwendungen, staatlich regulierte Abschottungen oder Marktmacht. Ein wirkungsvolles Wettbewerbsrecht ist damit Dreh- und Angelpunkt für funktionierenden Wettbewerb und in dessen Folge auch für rechtliche Chancengleichheit bei  den Wettbewerbern und beste Ergebnisse für die Kunden.

Wenn im Folgenden nun jedoch unterschiedliche Fragen des Wettbewerbsrechts beleuchtet werden, so muss man sich zunächst vor Augen führen, dass die Bezeichnung Wettbewerbsrecht zumeist als Oberbegriff verwendet wird. Hiervon umfasst werden sowohl das Kartellrecht (geregelt im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB) als auch das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (geregelt im UWG). Beide Gesetze sollen den fairen und freien Wettbewerb schützen, gehen hierbei jedoch auf unterschiedliche Gefährdungspotentiale ein.

So kann Wettbewerb zum einen dadurch gefährdet werden, dass sich Unternehmen hinsichtlich ihrer Preise, Vertragspartner, Verkaufsgebiete oder ähnlichem abstimmen. Auf diese Weise können beispielsweise höhere Preise erzielt werden, weil der Kunde keine Möglichkeit hat, Produkte von einem Wettbewerber zu günstigeren Konditionen zu beziehen oder weil Waren in einer Region überhaupt nur noch von einem bestimmten Anbieter erhältlich sind. Aus diesem Grund verbietet das Kartellrecht Absprachen zwischen Wettbewerbern, beziehungsweise lässt diese nur in wenigen Ausnahmefällen zu. Ein ähnlicher Effekt kann eintreten, wenn sich Wettbewerber zusammenschließen und so aus mehreren Anbietern durch Fusion oder Zusammenarbeit ein Unternehmen mit  Monopolstellung oder zumindest mit besonderer Marktmacht entsteht. Auch in diesem Fall wird Konkurrenz ausgeschaltet und die Kunden sehen sich häufig einem eingeschränkteren Angebot und höheren Preisen ausgesetzt. Daher werden im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht nur das Verbot von Absprachen, sondern auch die Voraussetzungen geregelt, unter denen Fusionen von Wettbewerbern zulässig sind (Fusionskontrolle).

Beiden Fällen gemeinsam ist jedoch, dass sie durch ein Zusammenwirken der eigentlich im Wettbewerb stehenden Unternehmen entstehen. Vereinfacht gesprochen kann man daher sagen, dass Kartellrecht (GWB) schützt vor Wettbewerbsverzerrungen, die durch ein gemeinsames und abgestimmtes Verhalten der Marktteilnehmer hervorgerufen werden.

Anders ist dies beim Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Auch dieses schützt den Wettbewerb, allerdings nicht vor gemeinsamen „Machenschaften“ der Wettbewerber, sondern im Gegenteil vor unfairen Mitteln im Kampf um Kunden und Marktanteile.

Auch wenn harter Wettbewerb grundsätzlich im Interesse des Kunden und Verbrauchers ist, weil er besondere Bemühungen und günstigere Preise seitens der Anbieter nach sich zieht, kann dies ab einem gewissen Punkt negativ umschlagen und Kunden wie Wettbewerber schädigen. Beispielhaft kann man hier die Irreführung und die Rufschädigung anführen. Bieten zwei Unternehmen ein vergleichbares Produkt an, werden sie in ihrem Werben um den Kunden so gut wie möglich die Vorteile ihres Produktes herausheben und möglicherweise auch auf Schwächen des Konkurrenzproduktes hinweisen. Verlässt ein Wettbewerber hierbei jedoch den Rahmen der vom Wettbewerbsrecht gesetzten Spielregeln und behauptet Unwahrheiten über das Konkurrenzprodukt und den Hersteller, so täuscht er den Kunden sowohl über die Qualität und Eigenschaften des Produkts und schädigt durch unwahre Behauptungen auch noch den Ruf des anderen Herstellers. Kauft der Kunde nun das Produkt des so agierenden Marktteilnehmers, sind sowohl der Konkurrent als auch der Kunde geschädigt, der bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage vielleicht das Konkurrenzprodukt gekauft hätte. Der Wettbewerb ist hier also durch die unlautere Geschäftspraktik eines Marktteilnehmers verzerrt.

Wenn auf den folgenden Seiten nun näher auf verschiedene Formen des Wettbewerbsrechts eingegangen wird, so sind hiermit vorwiegend solche des Lauterkeitsrechts (UWG) gemeint.

Durch das UWG wird eine Vielzahl unlauterer Geschäftspraktiken verboten, um somit Verbraucher und Wettbewerber zu schützen. Von besonderer Bedeutung für die Markenindustrie ist hierbei der Nachahmungsschutz.