Entwicklungen bei geografischen Herkunftsangaben
Die bisherigen Regelungen der geographischen Herkunftsangaben wurden erheblich angepasst. Ziel ist ein einheitliches, rechtssicheres Geoschutzsystem im europäischen Binnenmarkt. Es soll regionale Wertschöpfung, Transparenz und Kulturgüterschutz stärken. In Summe soll das System rationalisiert und modernisiert werden. Besondere Bedeutung bekommen Nachhaltigkeitskriterien, um den Zielen des europäischen Green Deals zu entsprechen. Erstmals gibt es jetzt auch einen EU-weiten Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte wie Solinger Messer oder Meissener Porzellan. In Deutschland wird derzeit ein Geoschutzreformgesetz hierzu vorbereitet, das die EU-Verordnungen in nationales Recht umsetzen soll.
Der Markenverband hat dieses Dossier eng begleitet und begrüßt die neuen Regelungen.
Konsultation zur Grenzbeschlagnahmeverordnung
Auch der Schutz vor gefälschten Produkten und die Durchsetzung der Rechte von Markeninhabern stehen weiterhin im Fokus: Im Rahmen der Evaluation der EU-Grenzbeschlagnahme-Verordnung (VO 608/2013) hat sich der Markenverband für einen wirksameren Schutz geistigen Eigentums ausgesprochen. Aus Sicht der Markenwirtschaft bleiben Produktfälschungen und Markenrechtsverletzungen trotz bestehender Regelungen ein erhebliches Problem für Unternehmen, Verbraucher und den fairen Wettbewerb.
Der Markenverband sieht die Hauptursachen für die begrenzte Wirksamkeit der Verordnung in den knappen personellen und finanziellen Ressourcen der Zollbehörden sowie im starken Anstieg kleiner Warensendungen durch den Onlinehandel. Zudem sind viele Schutzrechte – insbesondere Patente und technische Schutzrechte – für eine schnelle Prüfung an den EU-Außengrenzen nur eingeschränkt geeignet.
Zwar ist die Digitalisierung der Antragsverfahren grundsätzlich positiv zu bewerten. Ein spürbarer Rückgang des Verwaltungsaufwands oder eine deutliche Verbesserung der Durchsetzung ist bislang allerdings nicht erkennbar. Viele Unternehmen stehen daher einem hohen organisatorischen Aufwand gegenüber, während die Erfolgsquoten bei Beschlagnahmungen vergleichsweise gering sind.
Besonders kritisch zu bewerten ist die Entwicklung im E-Commerce-Bereich. Markenverletzungen verlagern sich zunehmend in den digitalen Raum, etwa durch gefälschte Online-Shops und missbräuchliche Markenkommunikation. Klassische Instrumente der Grenzbeschlagnahme greifen hier häufig zu kurz. Daher fordert der Markenverband ergänzende Maßnahmen, die eine schnellere Entfernung rechtsverletzender Inhalte und eine wirksamere Bekämpfung von Fake-Shops ermöglichen.
Insgesamt plädiert der Markenverband für eine Weiterentwicklung des Systems, um den Schutz von Markenrechten, Innovationen und Verbrauchern im digitalen Zeitalter wirksamer zu gestalten. Insbesondere die Verantwortung von Online-Handelsplattformen muss dabei verstärkt werden, um wirksam gegen illegale Produkte vorgehen zu können.
Wir brauchen mehr Maßnahmen, die es ermöglichen, Fake-Shops wirksam zu bekämpfen und rechtsverletzende Inhalte schnell zu entfernen.
Umsetzung der Empowering Consumers‑Richtlinie in nationales Recht
Die EmpCo‑Richtlinie (EU/2024/825) („Empowering Consumers for the Green Transition“) zielt darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen zu schützen und die Vergleichbarkeit sowie Nachprüfbarkeit von „Green Claims“ zu verbessern. Kernpunkte sind die Definition von Umweltaussagen, das Verbot nicht‑nachweisbarer allgemeiner Umweltbehauptungen, strengere Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel (z. B. öffentlich zugängliche Kriterien, Drittzertifizierung) sowie Vorgaben gegen manipulative Online‑Gestaltung (Dark Patterns). Die Richtlinie ist europaweit am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Anwendung gilt in Deutschland seit dem 27. September 2026.
Umsetzung in Deutschland durch das UWG
Deutschland hat die EmpCo‑Vorgaben durch Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und ergänzende Änderungen im Verbraucherrecht umgesetzt. Die Novelle erweitert Begriffsbestimmungen (z. B. „Umweltaussage“, „anerkannte hervorragende Umweltleistung“), ergänzt die „Schwarze Liste“ unzulässiger Praktiken und verschärft Nachweispflichten für Werbeaussagen. Die Gesetzesänderungen wurden im Februar 2026 verkündet. Die neuen Regeln sind seit dem 27. September 2026 anzuwenden.
Praktische Folgen für Unternehmen
Ab sofort gelten strenge Regeln für Umweltaussagen: Werbeaussagen müssen belegt oder belegbar sein, vage Begriffe wie „umweltfreundlich“ sind nur zulässig, wenn eine nachprüfbare hervorragende Umweltleistung vorliegt. Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem verifizierbaren Zertifizierungssystem beruhen. Intransparenten oder nicht‑drittzertifizierten Siegeln droht ein Verbot.
Der Markenverband begrüßt im Grundsatz die strengen Regeln. Sie setzen einen klaren Rahmen, was rechtssicher gilt und sie verhindern Greenwashing.
Problemfeld: fehlende Abverkaufsfristen (Sell‑off‑Fristen)
Die EmpCo‑Umsetzung regelt primär Inhalte und Nachweisbarkeit von Aussagen, nicht aber die praktischen Übergangsregeln für bereits produzierte Ware. Die fehlenden Abverkaufsfristen führen dazu, dass vorhandene Bestände mit nun unzulässigen Claims seit dem 27. September rechtlich riskant bzw. faktisch unverkäuflich sind. Das hat Lagerbestände, Retouren und vermeidbaren Abfall zur Folge.
Der Markenverband hat sich daher mit anderen Verbänden nachdrücklich für die Einführung von Abverkaufsfristen eingesetzt. Die EU-Kommission hat darauf reagiert und auf Drängen der Wirtschaft die nationalen Verbraucherschutzbehörden aufgefordert, die neuen Regeln nach dem 27. September 2026 zunächst mit Augenmaß durchzusetzen. Das heißt, die Behörden sollen bei Verstößen gegen die Richtlinie nicht gleich aktiv werden.
Unternehmen sollten dokumentieren, welche Kosten durch Umstellung oder Vernichtung entstehen würden und welche Umweltfolgen damit verbunden wären.
Sonderfall Deutschland
In Deutschland und Österreich wird das UWG nicht durch eine Verbraucherschutzbehörde durchgesetzt, sondern über den Zivilrechtsweg. Sprich: Verbände und Wettbewerber können seit dem 27. September 2026 gegen aus ihrer Sicht unzulässige Umwelt-Claims vorgehen – etwa per Abmahnung, Unterlassungsklage oder Schadensersatzforderung. Der Markenverband kämpft weiter für eine Regelung, die verhindert, dass am Ende völlig brauchbare Produkte im Müll landen – nur weil sich Regeln auf der Verpackung ändern.