Jahresbericht 2026/27

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Verbraucherschutz im Wandel

Verbraucherrechte standen zuletzt in Deutschland und Europa stärker denn je im Fokus politischer und rechtlicher Debatten. Ein großer Aspekt waren dabei Nachhaltigkeitserwägungen. Insbesondere zwei verschiedene Dossiers rückten besonders in den Mittelpunkt: die Verbraucheragenda 2025 bis 2030 sowie die Umsetzung der Right-to-Repair-Richtlinie in das deutsche Recht.

Dr. iur. Julia Hentsch

Die Verbraucheragenda 2025 bis 2030

Die Verbraucheragenda 2025 bis 2030 ist ein strategischer EU‑Rahmen, der am 19. November 2025 angenommen wurde und Maßnahmen für die kommenden fünf Jahre für die Verbraucherpolitik in Europa definieren soll. Das Ziel der Verbraucheragenda ist es dabei, Verbraucherrechte zu stärken, digitale Märkte fairer zu gestalten und nachhaltigen Konsum zu erleichtern.

Plan stellt auf vier Prioritäten ab

Dabei stellt der Plan auf vier Prioritäten ab und umfasst einen Binnenmarkt‑Aktionsplan, Regelungen zu digitaler Fairness (u. a. Bekämpfung von Dark Patterns), die Förderung nachhaltigen Konsums (Green Claims, Reparaturinfrastruktur) sowie Regelungen zu einer wirksamen Durchsetzung und Rechtsschutz der bestehenden verbraucherschützenden Rechtsnormen.

So schätzt der Markenverband die Verbraucheragenda ein

In seiner ausführlichen Stellungnahme zur Verbraucheragenda begrüßt der Markenverband grundsätzlich das Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes. Markenunternehmen leisten durch ihr Qualitätsversprechen, ihre Transparenzansprüche und ihre Verantwortung bereits einen „lebendigen Verbraucherschutz“.

Das derzeitige EU-Verbraucherrecht ist sehr weitgehend und umfassend. In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche neue Normen verabschiedet (Produktsicherheitsverordnung, Digital Services Act, EmpCo-Richtlinie etc.), die bereits ein hohes Schutzniveau gewährleisten.

Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Europa lehnen wir weitere bürokratische Belastungen für Unternehmen ab. Die Kommission sollte sich an ihre Zielvorgabe halten, die Verwaltung um 25 Prozent zu entlasten, nicht weitere Bürokratie aufzubauen.

Als einziger Bereich mit echtem Handlungsbedarf muss der Vertrieb von gefälschten Produkten im Online-Handel gesehen werden. Gefälschte Waren verursachen erhebliche Gesundheits- und Sicherheitsrisiken sowie massive wirtschaftliche Schäden. Einmal als Fälschung erkannte Angebote müssen daher dauerhaft von Online-Plattformen entfernt werden können, um ein erneutes Hochladen zu verhindern.

Die Verbraucheragenda sollte eng mit der EU-Binnenmarktstrategie abgestimmt werden. Fragmentierte nationale Anforderungen (z. B. bei Kennzeichnungen, Pfandsystemen) behindern den Binnenmarkt und führen zu höheren Preisen.

Fazit

Der Markenverband unterstützt die Ziele der Verbraucheragenda. Jedoch darf es angesichts des bereits hohen Schutzniveaus und der wirtschaftlichen Belastungen keine neuen Regulierungen geben – mit Ausnahme wirksamerer Maßnahmen gegen die erneute Einstellung von Fälschungen auf Online-Plattformen.

Angesichts des bereits hohen Schutzniveaus und der wirtschaftlichen Belastungen darf es keine neuen Regulierungen geben.

Julia Hentsch | Leiterin Rechts- und Verbraucherpolitik

Right to Repair – Recht auf Reparatur

Reparieren statt wegwerfen: Diese Idee steht hinter dem Recht auf Reparatur. Der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Bis 31. Juli 2026 musste er in nationales Recht umgesetzt werden. Das Recht auf Reparatur betrifft Hersteller bestimmter Produktgruppen und Verkäufer, die Waren an Verbraucher verkaufen.

Weniger Müll durch längere Produkt-Lebensdauer

Ziel der Richtlinie ist es, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und so Abfall zu reduzieren.

Die Förderung der Kreislaufwirtschaft hat für die deutsche Wirtschaft einen hohen Stellenwert. Neben ökologischen Potenzialen sehen die Unternehmen auch den ökonomischen Mehrwert – etwa in einer geringeren Importabhängigkeit bei verschiedenen Rohstoffen. Damit kann die Resilienz der deutschen Wirtschaft gesteigert werden. Vorgaben zu Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Recyclingfähigkeit von Produkten sollten den Betrieben aber auch genügend Freiraum bei der Produktentwicklung einräumen. Der Markenverband begrüßt daher im Grundsatz die Richtlinie.

Die Förderung der Kreislaufwirtschaft hat für die deutsche Wirtschaft einen hohen Stellenwert.

Julia Hentsch | Leiterin Rechts- und Verbraucherpolitik

Deutschland setzt Richtlinie 1:1 um

Am 15. Januar 2026 hat das Bundesjustizministerium (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren („Recht-auf-Reparatur-Richtlinie“) veröffentlicht. Darin sind Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) vorgesehen. In wesentlichen Teilen setzt der Richtlinienentwurf die Richtlinie 1:1 um.

Welche Produktgruppen sind vom Recht auf Reparatur betroffen?

Für ausgewählte Produktgruppen wird Verbrauchern das Recht eingeräumt, bei einem Defekt eine Reparatur zu angemessenen Kosten verlangen zu können. Die Produktgruppen sind u. a. Haushaltsgeräte (Haushaltswaschmaschinen, Haushaltswäschetrockner, Spülmaschinen, Kühlgeräte), elektronische Geräte, Mobiltelefone, Schnurlostelefone, Slate-Tablets, elektronische Displays, Server und Datenspeicherprodukte.

Ziel muss aus Sicht des Markenverbandes sein, das Mängelgewährleistungsrecht im B2B-Bereich nicht über die Vorgaben der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie hinaus auszuweiten. Rechtsunsicherheiten und die Belastungen für die Wirtschaft müssen reduziert und die Unternehmensperspektive muss bei der Bemessung der Reparaturentgelte einbezogen werden.

Die Unternehmensperspektive muss bei der Bemessung der Reparaturentgelte einbezogen werden.

Julia Hentsch | Leiterin Rechts- und Verbraucherpolitik

Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen, und Hersteller von u. a. Waschmaschinen, Kühlschränken oder Smartphones mussten sich frühzeitig auf das Recht auf Reparatur vorbereiten. Denn die Anforderungen zur Reparierbarkeit und zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist gelten seit dem 31. Juli 2026 für alle betroffenen Produktgruppen.