Unfair Trading Practices (UTP) gefährden Markenhersteller, insbesondere mittelständische Unternehmen. Wenn der Handel seine Marktmacht missbraucht, leidet die gesamte Lieferkette – von der Innovation bis zur Produktvielfalt für die Verbraucher. Der Markenverband setzt sich für einen fairen, regelbasierten Wettbewerb ein.
Darum geht's
Wenn Größe zur Waffe wird
Der deutsche Lebensmitteleinzelhandel gehört zu den am stärksten konzentrierten Märkten in Europa. Vier große Handelskonzerne kontrollieren den Zugang zu Millionen Verbraucherinnen und Verbrauchern. Diese Konzentration verschafft dem Handel eine enorme Verhandlungsmacht gegenüber Lieferanten – insbesondere gegenüber (mittelständischen) Markenherstellern, die auf die Listung im Regal angewiesen sind. Es fehlen realistische Ausweichmöglichkeiten.
Die Folge: Handelspraktiken, die wirtschaftlich und rechtlich als unfair gelten, sind keine Ausnahme, sondern in vielen Branchen gängige Praxis. Nachträgliche Rabattforderungen, einseitige Vertragsänderungen, missbräuchliche Listungsgebühren oder die Androhung von Auslistung – solche Praktiken belasten die Geschäftsbeziehungen und können die Investitionskraft und Innovationsfähigkeit von Markenherstellern ernsthaft gefährden.

Der Rechtsrahmen muss dringend überarbeitet werden. Markenhersteller und Erzeuger brauchen wirksamen Schutz vor dem Machtmissbrauch großer Handelsketten
Was sind unfaire Handelspraktiken?
Unfaire Handelspraktiken (englisch: Unfair Trading Practices, kurz UTP) bezeichnen einseitige, missbräuchliche Verhaltensweisen im Verhältnis zwischen Lieferanten und Abnehmern – also typischerweise zwischen Herstellern und dem Handel. Sie entstehen, wenn der Abnehmer seine überlegene Marktstellung nutzt, um vertragliche Bedingungen und Praktiken durchzusetzen, die ihm unangemessene Vorteile verschaffen.
Typische Beispiele unfairer Handelspraktiken:
- Einseitige Vertragsänderungen: Konditionen werden kurzfristig und ohne Zustimmung des Lieferanten geändert, Bedingungen des Liefervertrags werden nicht schriftlich bestätigt.
- Missbräuchliche Listungsgebühren: Hersteller müssen für die Aufnahme ins Sortiment zahlen, ohne dass eine klare Gegenleistung vereinbart wird.
- Androhung von Auslistung: Die Drohung, ein Produkt aus dem Sortiment zu nehmen, wird als Druckmittel in Verhandlungen eingesetzt.
- Verzögerung von Zahlungen: Rechnungen werden trotz vereinbarter Zahlungsfristen systematisch zu spät beglichen.
- Zusätzliche Preisnachlässe: Der Handel fordert Kostenbeiträge für Rabatte, die nicht vertraglich vereinbart wurden.
- Erzwungene Kostenbeteiligung: Lieferanten werden ohne Vertragsgrundlage zu Werbekostenzuschüssen oder anderen Leistungen verpflichtet.
- Marktforschungs- und Regalpflege-Forderungen: Kosten für Dienstleistungen, die im Interesse des Handels liegen, werden auf die Lieferanten abgewälzt.
Nachfragemacht im deutschen Handel
Der deutsche Lebensmitteleinzelhandel ist hochkonzentriert. Die vier größten Handelsunternehmen – Edeka/Netto, Rewe/Penny, Aldi und Lidl/Kaufland – vereinen mit einem Marktanteil von 87,7 % den Großteil des Umsatzes auf sich. Diese Konzentration bedeutet: Wer als Hersteller Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland erreichen will, kommt an diesen Handelskonzernen kaum vorbei.
Für viele, insbesondere mittelständische, Markenhersteller ist die Abhängigkeit von einzelnen Handelspartnern existenziell. Diese Abhängigkeit schafft ein strukturelles Ungleichgewicht, das selbst bei guter Verhandlungsposition des Herstellers zu unfairen Bedingungen führen kann – schlicht, weil die Alternative zur Einigung für den Hersteller wesentlich kostspieliger ist als für den Handel.
- Marktkonzentration im deutschen LEH
Wenige Handelsgruppen kontrollieren den Zugang zu Millionen Haushalten. Mittelständische Markenhersteller sind häufig von einzelnen Listungsentscheidungen existenziell abhängig – ein strukturelles Machtgefälle, das wirksamer Regulierung bedarf.
Hinzu kommt, dass große Handelsketten zunehmend in länderübergreifenden Einkaufsallianzen organisiert sind. Diese Allianzen bündeln die Einkaufsmacht mehrerer nationaler Handelsunternehmen zusätzlich auf europäischer Ebene – mit entsprechend größerem Verhandlungsdruck gegenüber Lieferanten. Auch große Markenhersteller erhalten sehr starken Druck, was weitreichende Konsequenzen für die Produzenten in anderen Ländern hat.
Die EU-UTP-Richtlinie: Schutz mit Lücken
Die Europäische Union hat 2019 mit der UTP-Richtlinie (EU) 2019/633 erstmals einen europaweit einheitlichen Mindeststandard zum Schutz vor unfairen Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette eingeführt.
Die Richtlinie untersagt eine Reihe klar benannter Praktiken – darunter verspätete Zahlungen, kurzfristige Stornierungen verderblicher Lebensmittel und einseitige Vertragsänderungen. Ein wichtiger Schritt – aber bei weitem nicht ausreichend.
Der Rat der Europäischen Union hat im März 2026 eine Verordnung zur Überarbeitung des Durchsetzungsrahmens angenommen, um die Zusammenarbeit nationaler Behörden zu stärken. Der Markenverband begrüßt diesen Schritt, sieht jedoch weiteren Handlungsbedarf:
- Es braucht eine deutlich gestärkte Verhaltenskontrolle gegenüber missbräuchlichem Verhalten marktmächtiger Handelsunternehmen.
- Der Schutz sämtlicher Lieferanten muss gewährleistet bleiben – unabhängig von Größe oder Rechtsform.
- Gerichte und Behörden benötigen klare, praxistaugliche Kriterien, um Abhängigkeitsverhältnisse schnell festzustellen und Recht wirksam durchzusetzen.
- Es braucht Instrumente, die den Angstfaktor überwinden: kollektive Klagerechte für Verbände nach dem Vorbild einer Musterfeststellungsklage und eine Durchsetzung, die nicht vom Mut einzelner Unternehmen abhängt.
- Das Auswirkungsprinzip muss konsequent angewendet werden.
Was der Markenverband fordert
Der Markenverband setzt sich für einen fairen, regelbasierten Wettbewerb in der Lieferkette ein. Starke Marken entstehen durch Investitionen in Innovation, Qualität und Verbrauchernähe – diese Investitionsbereitschaft wird untergraben, wenn Markenhersteller dauerhaft unter dem Druck unfairer Handelspraktiken stehen. Unsere Kernforderungen an Politik und Gesetzgebung:
- Aktive Marktkontrolle: Missbräuchliches Verhalten marktmächtiger Handelsunternehmen muss kontrolliert und neue Formen des Machtmissbrauchs systematisch erfasst werden. Regulierung darf nicht immer hinter der Marktentwicklung herlaufen.
- Kollektive Klagerechte für Verbände: Es braucht Instrumente, die den Angstfaktor überwinden. Kollektive Klagerechte für Verbände nach dem Vorbild einer Musterfeststellungsklage und eine Durchsetzung, die nicht vom Mut einzelner Unternehmen abhängt.
- Ausweitung des Schutzbereichs: Aufhebung der Umsatz-Schwellenwerte, so dass sämtliche Lieferanten geschützt werden. Schutzbedarf orientiert sich an Abhängigkeit und Machtverhältnissen – nicht allein an Umsatzgrenzen.
- Nicht nur Schutz für die Erzeugerebene: Auch die verarbeitende Industrie muss vor UTP seitens des Handels geschützt sein.
- Stärkung der Durchsetzungsbehörden: Die zuständigen Behörden brauchen ausreichende Ressourcen, klare Kompetenzen und effektive Sanktionsinstrumente. Gleichzeitig benötigen Gerichte und Behörden klare, praxistaugliche Kriterien, um Abhängigkeitsverhältnisse schnell festzustellen und Recht wirksam durchzusetzen. Nur so entsteht eine glaubwürdige Abschreckungswirkung.
- Verhältnismäßige Sanktionen: Bußgelder und sonstige Sanktionen müssen in einem wirtschaftlich spürbaren Verhältnis zur Schwere des Verstoßes, etwa bei einseitig durchgesetzten Vertragsstrafen des Handels, und zur Marktmacht des Täters stehen.
Grenzüberschreitender Schutz: Effektive EU-weite Durchsetzung des UTP-Rechts über die Aufnahme des „Auswirkungsprinzips“.

Faire Wettbewerbsbedingungen in der Lieferkette sind Voraussetzung für Innovationen, Qualität und langfristigen Verbraucherschutz.
Faire Handelspraktiken sind kein Selbstzweck. Sie schützen die Bereitschaft von Herstellern, in Qualität, Nachhaltigkeit und neue Produkte zu investieren. Was gut für Markenhersteller ist, ist auch gut für Verbraucherinnen und Verbraucher: mehr Auswahl, mehr Innovation, mehr Wettbewerb im Regal.
Häufige Fragen & Antworten zu unfairen Handelspraktiken
Wann wird der Entwurf zur Überarbeitung der UTP-Richtlinie veröffentlicht?
Die EU-Kommission überarbeitet derzeit ihre Richtlinie zum Schutz gegen Unlautere Handelspraktiken (UTP). Der ursprüngliche Zeitplan, einen Änderungsvorschlag im dritten Quartal 2026 vorzulegen, ist nach unserer Kenntnis wohl nicht mehr einzuhalten. Inzwischen wird mit einem Entwurf Ende 2026/Anfang 2027 gerechnet.
Wen schützt die EU-UTP-Richtlinie?
Die Richtlinie schützt Lieferanten in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette bis zu bestimmten Umsatzschwellen. Viele mittelständische Markenhersteller fallen trotz struktureller Abhängigkeit vom Handel aus diesem Schutzbereich heraus – hier sieht der Markenverband dringenden Reformbedarf.
Was haben Verbraucherinnen und Verbraucher mit unfairen Handelspraktiken zu tun?
Mehr als es scheint: Wenn Markenhersteller dauerhaft unter Kostendruck durch unfaire Handelspraktiken stehen, gefährdet das Investitionen in Produktqualität, Nachhaltigkeit und Innovation. Fairer Wettbewerb in der Lieferkette ist also auch eine Voraussetzung für Produktvielfalt und Verbraucherschutz im Regal.
Welche Handelspraktiken sind nach der EU-Richtlinie verboten?
Die Richtlinie verbietet unter anderem: verspätete Zahlungen für verderbliche Lebensmittel, kurzfristige Stornierungen, einseitige Vertragsänderungen, die Verweigerung schriftlicher Verträge sowie die Androhung von Vergeltungsmaßnahmen, wenn ein Lieferant seine Rechte geltend macht.
Warum reicht der bestehende Rechtsrahmen nicht aus?
Weil Umsatzschwellen viele betroffene Unternehmen ausschließen, Durchsetzungsbehörden in Deutschland zu wenig Ressourcen und Befugnisse haben und grenzüberschreitende Einkaufsallianzen nationalen Regulierungszuständigkeiten entwischen können. Auf dem Papier gut – in der Praxis zahnlos.
Warum melden Lieferanten unfaire Praktiken so selten?
71 % befragter Lieferanten von Alltagsgütern (FMCG = Fast-Moving Consumer Goods – schnelldrehende Konsumgüter) geben an, mindestens eine unfaire Praxis erlebt zu haben (Quelle: AIM Association des Industries de Marque). Die Angst vor Vergeltung ist jedoch real: Wer sich beschwert, riskiert schlechtere Konditionen, Auslistung oder den Verlust der Geschäftsbeziehung. Solange anonyme oder vertrauliche Beschwerdeverfahren nicht wirksam garantiert sind, bleibt die Dunkelziffer hoch – und Missstände bleiben ungeahndet. Aus diesem Grund fordert der Markenverband ein verändertes Verbandsklagerecht nach dem Vorbild einer Musterfeststellungsklage.
Wie wirkt sich zusätzlich die Vertikalisierung im Handel aus?
Wenn Händler zunehmend als Kunden und direkte Wettbewerber von Markenherstellern auftreten, entstehen neue Risiken für den Wettbewerb. Die früher klar getrennten Rollen von Herstellern und Händlern verschwimmen zunehmend, Zuständigkeiten überschneiden sich. Händler gewinnen weiter an Marktmacht, weil sie nicht nur den Zugang zum Markt kontrollieren, sondern auch eigene Produkte anbieten. Das kann dazu führen, dass sie ihre eigenen Angebote bevorzugen und unabhängige Hersteller benachteiligen. Langfristig kann dies den Wettbewerb schwächen – mit der Folge einer geringeren Produktvielfalt und weniger Auswahl für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Was wiederum ist das „Auswirkungsprinzip" und warum ist es so wichtig?
Das Auswirkungsprinzip bedeutet: Eine Behörde ist zuständig, wenn eine Handelspraktik sich auf ihrem Territorium auswirkt – unabhängig davon, wo der handelnde Konzern seinen Sitz hat. Damit können nationale Behörden auch gegen grenzüberschreitend operierende Einkaufsallianzen vorgehen. Ohne dieses Prinzip bleibt der Schutz lückenhaft.
Was bedeutet die UTP-Evaluierung für Unternehmen, die jetzt betroffen sind?
Solange die Reform der UTP-Richtlinie noch aussteht, gilt das bestehende Recht – mit allen seinen Lücken. Betroffene Unternehmen sollten Verstöße dokumentieren und nach Möglichkeit bei der zuständigen Behörde melden, auch wenn der Weg dahin mit Hürden verbunden ist. Der Markenverband steht seinen Mitgliedern beratend zur Seite und sammelt Praxisfälle, die in die politische Debatte einfließen.
Wie ist die UTP-Richtlinie in Deutschland umgesetzt worden?
Deutschland hat die EU-UTP-Richtlinie mit dem Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz (AgrarOLkG) umgesetzt, das seit Juli 2021 in Kraft ist. Zuständige Durchsetzungsbehörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Behörde personell und von ihren Befugnissen her nicht ausreichend aufgestellt ist, um eine wirkungsvolle Marktaufsicht zu gewährleisten.
Gilt die UTP-Richtlinie nur für Lebensmittel?
Ja, die aktuelle EU-UTP-Richtlinie beschränkt sich auf die Agrar- und Lebensmittelversorgungskette. Andere Branchen – etwa Non-Food-Konsumgüter, Körperpflege oder Haushaltswaren – sind bislang nicht erfasst, obwohl auch dort strukturelle Abhängigkeiten und vergleichbare Praktiken bekannt sind.
Wie positioniert sich der Markenverband im Vergleich zu anderen europäischen Verbänden?
Der Markenverband arbeitet eng mit europäischen Partnerorganisationen zusammen, darunter AIM (European Brands Association), um gemeinsame Positionen gegenüber der EU-Kommission und dem Europäischen Parlament zu vertreten. Die Kernforderungen – Ausweitung des Schutzbereichs, konsequente Anwendung des Auswirkungsprinzips, wirksame Durchsetzung – werden von einer breiten Allianz europäischer Markenverbände geteilt und aktiv in den Prozess der Evaluierung eingebracht.
